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Förderrichtlinien
zur Förderung der "Forschung in der Allgemeinmedizin"
in den medizinischen Fakultäten und Hochschulen
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Bei Diskussionen auf Bundes- und Länderebene, aber auch in den Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung wird der
Allgemeinmedizin eine zunehmende Bedeutung im gesundheitlichen Versorgungsgeschehen zugewiesen. Diesen
Erwartungen und Anforderungen kann die Allgemeinmedizin nur gerecht werden, wenn das notwendige akademische
Fundament in Forschung und Lehre ausreichend entwickelt wird.
Neben der ärztlichen Basisversorgung umfaßt die Funktion der Allgemeinmedizin Aspekte der Betreuung der Patienten
im häuslichen Umfeld, der Gesundheitsförderung und der Versorgungskoordination. In Ergänzung zu der ständig voranschreitenden
Spezialisierung der medizinischen Disziplinen beschäftigt sich das Fach Allgemeinmedizin mit einer breiten Palette alltäglicher
Krankheitsphänomene und stellt zugleich hohe Anforderungen an eine umfassende Betrachtung im Umgang mit komplexen
Krankheitsbildern. Das Instrumentarium der Allgemeinmedizin muß durch Forschung untermauert und problemorientiert weiterentwickelt werden.
Die allgemeinmedizinische Forschung ermöglicht es, das gesamte Krankheitspanorama der Bevölkerung einzubeziehen und die
Beobachtungen am Patienten unter Alltagsbedingungen vorzunehmen. Durch die wachsenden primärärztlichen Aufgaben
kann die allgemeinmedizinische Forschung so zu einer Vermittlung der Ergebnisse der medizinischen Grundlagenforschung
in patientennahe Forschung beitragen. Voraussetzung dafür ist eine adäquate Verankerung der Allgemeinmedizin im
Universitätsbereich, die durch den Auf- und Ausbau von Lehrstühlen bzw. selbständigen Abteilungen in den medizinischen
Fakultäten erreicht werden kann.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Wissenschaftsrates den akademischen
Stellenwert der Allgemeinmedizin, ihre wissenschaftliche Integration im universitären Bereich und ihren Forschungsbezug zu verstärken.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Richtlinien
für Zuwendungen auf Ausgabenbasis sowie der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) Zuwendungen für den obengenannten Zweck.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zur Verstärkung der eigenständigen Forschungs- und Lehrkompetenz der Allgemeinmedizin werden Fördermittel zum Auf- und
Ausbau von Lehrstühlen bzw. Abteilungen für Allgemeinmedizin in Verbindung mit der Durchführung von Forschungsprojekten angeboten.
Als Gegenstand der Forschungsprojekte können beispielhaft folgende Themenbereiche der allgemeinmedizinischen Forschung genannt werden:
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Epidemiologische Untersuchungen zum Krankheits- und Versorgungsgeschehen in der ambulanten Versorgung
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Medizinische Forschung und Versorgungsforschung zum allgemeinmedizinischen Arbeitseinsatz
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Ergebnis- und Gesundheitssystemforschung im primärärztlichen Bereich
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3. Zuwendungsempfänger
Das Förderangebot richtet sich an staatliche und nichtstaatliche Hochschulen:
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Vorausgesetzt wird die Bereitschaft der Hochschulen, einen Beitrag zur Stärkung der Ressourcen und des Leistungsangebotes
der Allgemeinmedizin in ihrem universitären Kontext und ihrem Praxisumfeld zu erbringen.
Es wird vorausgesetzt, daß der geförderte Grundstock an Personalstellen (s.Nr. 5a und b) für die Allgemeinmedizin nach
Abschluß der Fördermaßnahme dauerhaft in den Stellenplan der Hochschule bzw.medizinischen Fakultät übernommen wird.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Im Rahmen von Forschungsprojekten wird die strukturelle Förderung eines Lehstuhles bzw. einer selbständigen Abteilung
für Allgemeinmedizin nach 5a oder 5b angeboten. Unter Federführung des allgemeinmedizinischen Lehrstuhls bzw. der
Abteilung für Allgemeinmedizin bilden die geförderten Bereiche ein Forschungsnetz. An der Fördermaßnahme können
neben der Allgemeinmedizin auch andere Arbeitsgruppen der Hochschule bzw. der medizinischen Fakultät (z.B. klinische
Fächer, Epidemiologie, Public Health, Med. Soziologie, Klinische Pharmakologie u.a.) beteiligt werden. Niedergelassene
Ärzte der Region können in Form von Unteraufträgen durch die Fakultät eingebunden werden.
Im Einzelnen ist folgende strukturelle Förderung vorgesehen:
a) Bei Neueinrichtung eines Lehrstuhls für Allgemeinmedizin bzw. einer selbständigen Abteilung für Allgemeinmedizin
durch eine Medizinische Fakultät oder Medizinische Hochschule:
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Bis zu drei Stellen nach BAT IIa/Ib, und zwar bis zu sechs halbe Stellen für Ärzte in der Weiterbildung, wobei die
Stelleninhaber halbtags forschend und halbtags in einer Allgemeinpraxis tätig sein sollen
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Bei erfolgreicher Arbeit kann mit Beginn der 2. Förderphase im Rahmen eines weiteren Projektes eine zusätzliche Stelle
nach BAT Ib, z.B. für einen methodisch ausgerichteten Wissenschaftler, für drei Jahre gefördert werden
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b) Für den weiteren Ausbau eines bereits bestehenden Lehrstuhls bzw. Abteilung für Allgemeinmedizin an einer Medizinischen
Fakultät oder Medizinischen Hochschule:
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Eine Stelle nach BAT Ib, z.B. für einen methodisch ausgerichteten Wissenschaftler
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Bis zu zwei Stellen nach BAT IIa/Ib, und zwar bis zu vier halbe Stellen für Ärzte in der Weiterbildung, wobei die Stelleninhaber
halbtags forschend und halbtags in einer Allgemeinpraxis tätig sein sollen
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Es ist vorgesehen, zunächst bis zu drei Lehrstühle/Abteilungen nach 5a und bis zu drei Lehrstühle/Abteilungen nach 5b zu fördern.
Auf der Basis einer erfolgreichen Evaluation des Schwerpunktes können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Fördermaßnahmen
durchgeführt werden.
Personalausgaben können generell nur für MitarbeiterInnen bewilligt werden, die nach der Bekanntgabe der Förderentscheidung
eingestellt werden. Ausgaben für Personal auf bereits staatlich grundfinanzierte Planstellen (Stammpersonal) sind nicht
zuwendungsfähig. Neben Personalausgaben können auch Sachausgaben (einschl. Reisemittel) sowie Inverstitionsausgaben
beantragt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100% finanziert werden können.
Nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt eine Zwischenbegutachtung im Hinblick auf eine mögliche weitere Förderphase von 3 Jahren;
dabei können ggf. auch Neuanträge für weitere Forschungsprojekte gestellt werden.
Die Förderung ist degressiv angelegt und mit der Bedingung verbunden, daß die Hochschule bzw. Fakultät die Stellen im o.g.
Umfang fest etatisiert. Dabei sollen die Personalstellen im vierten Jahr der Förderung zu 25 v.H., im fünften Jahr zu 50 v.H.,
im sechsten Jahr zu 75 v.H. und danach in ganzem Umfang in den Stellenplan des Lehrstuhles bzw. der Abteilung für
Allgemeinmedizin eingestellt werden. Die Stelle für einen methodisch orientierten Wissenschaftler, der nach den oben
genannten Modellen 5a und 5b eingestellt wird, soll nach Möglichkeit als C3-Stelle weitergeführt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung auf
Ausgabenbasis" (ANBest-P) mit den "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98).
7. Verfahren
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Im Falle der geplanten Gründung neuer Lehrstühle bzw. selbständiger Abteilungen nach 5a soll in einer
Willensbekundung mit einem Umfang von max. 20 Seiten das Gesamtkonzept der Fakultät dargelegt werden .
Nach Prüfung dieser Willensbekundungen werden die aussichtsreichen Bewerber aufgefordert, einen detaillierten Antrag auszuarbeiten.
In diesen Willensbekundungen sind das universitäre Umfeld, das Profil des bestehenden bzw. neu vorgesehenen
Lehrstuhls, seine forschungsmäßige Schwerpunktsetzung, Vorstellungen zur Position des Lehrstuhls in der Fakultät
bzw. Hochschule und das schon bestehende oder vorgesehene Forschungsnetz darzulegen; außerdem sind Angaben
zur bestehenden bzw. geplanten Ausstattung und Stellenbesetzung des Lehrstuhls zu machen.
Im Falle des Ausbaus bestehender Lehrstühle bzw. selbständiger Abteilungen nach 5b ist zusätzlich zu den o.a.
Angaben eine Darstellung der wissenschaftlichen Vorleistungen des Leiters/der Leiterin (Publikationsliste,
Drittmitteleinwerbungen etc.) hinzuzufügen. In diesem Falle sollten ferner die geplanten Forschungsprojekte in
Skizzenform (max. 3 Seiten für jedes Einzelprojekt) dargestellt werden.
Willensbekundungen können ab sofort bis spätestens zum 31.03.2000 (Ausschlußfrist) schriftlich eingereicht werden.
Es wird nachdrücklich empfohlen, zwecks Beratung mit der für die Durchführung dieser Fördermaßnahme betrauten
Projektträgerschaft des DLR (s.u.) Kontakt aufzunehmen.
Willensbekundungen sind einzureichen beim
DLR-Projektträger des BMBF
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
Tel.: 0228-3821-210 (Sekretariat)
Eine Vorlage per Fax oder E-mail ist nicht möglich.
8. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1.10.1999 in Kraft.
Bonn, den 15.09.1999
612-71483-4
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
PD Dr. Lange
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