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Vorschlag für Vereinbarkeit von Praxis- und Hochschultätigkeit in der Allgemeinmedizin

Wissenschaftliche Bedienstete (Professoren, wiss. Mitarbeiter) im Fach Allgemeinmedizin müssen Gelegenheit haben, im Rahmen ihrer Hochschultätigkeit selbstverantwortlich in der hausärztlichen Versorgung tätig zu sein (vergleichbar Abteilungsleitern und Mitarbeitern in der Uniklinik).

Eine Institution Allgemeinmedizin muß Gelegenheit haben, Ärztinnen und Ärzte angemessen hausärztlich und akademisch weiterzubilden. Eine akademische Weiterbildung kann nur im Zusammenhang mit hausärztlicher Tätigkeit erfolgen (parallel oder sequentiell).

Die Fakultät/Universität hat Sorge zu tragen, daß durch Zulassungs- und Abrechnungsregelungen für die akademischen Mitarbeiter im Vergleich zu akademischen Mitarbeitern der Kliniken keine unverhältnismäßigen Härten entstehen. Wo Ungleichheiten unvermeidbar sind, sind die Arbeitsplatzbeschreibungen entsprechend anzupassen.

Den speziellen überregionalen und regionalen Regelungen der hausärztlichen bzw. ambulanten Patientenversorgung ist durch die Fakultät Rechnung zu tragen.

Im Folgenden sind daher neue Modelle genannt, die eine Realisierung dieser Vorgaben ermöglichen.

Durch Änderung der Zulassungsverordnung wird für Mitarbeiter in allgemeinmedizinischen Hochschulabteilungen eine Teilzeittätigkeit in einer Allgemeinarztpraxis zwischen viertel- und halbtägig möglich, sofern im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis die Patientenversorgung ganztägig sichergestellt ist. Diese Mitarbeit kann als angestellter Arzt oder mit eigener Teilzeit- Vertragsarztzulassung erfolgen.

Jeder Hochschulstandort für Allgemeinmedizin erhält je 2 Kassenarztsitze/Sonderbudgets im Rahmen einer zentral vereinbarten Sonderbedarfszulassung. Diese Sonderbedarfszulassung ist nicht an die Person gebunden, sondern an die Institution Allgemeinmedizin der jeweiligen Hochschule und darf deshalb nur von einem angestellten/beamteten Mitglied dieser Institution wahrgenommen werden. Sie muß immer geteilt werden, so daß eine einzelne Person minimal ¼, maximal ½ Praxisbudget erhält und in eine Gemeinschaftspraxis einbringt.

Falls sich dieses nicht realisieren läßt, sollten Kooperationspraxen und Notfallpraxen an den Universitäten angegliedert werden, in denen wissenschaftliche Mitarbeiter der Allgemeinmedizin beschäftigt werden können. Die Finanzierung der Praxismitarbeit erfolgt über Notfallscheine, partielle Aussetzung der Budget-Deckelung oder finanzielle Förderung aus einem einzurichtenden Drittmittel-Sonderfonds. Daneben können alle bisherigen Regelungen der einzelnen universitären Standorte weiterhin gewählt werden.

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