Satzung

Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 16.09.2021, Satzungsänderung
Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.

§ 1: Name, Zweck und Sitz

1.0 Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
(DEGAM) e.V.“. Seine englische Bezeichnung ist: "German Society of General Practice and Family
Medicine". Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die wissenschaftliche
Gesellschaft der Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre
Aufgabe ist die Förderung und Koordinierung von Lehre, Forschung, Weiterbildung, Berufsausübung
und Fortbildung in der Allgemeinmedizin und Familienmedizin.

Ziel der Gesellschaft ist es, der Allgemeinmedizin und Familienmedizin in Forschung, Lehre und
Praxis die ihr zukommende Bedeutung zu verschaffen. Zur Verfolgung ihrer Aufgaben kann die
Gesellschaft Arbeitskreise bzw. Kommissionen einrichten.

2.0 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft, Lehre und Forschung sowie
Berufsbildung (Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung). Diesen Satzungszweck verwirklicht sie
insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch
Förderung wissenschaftlicher Arbeit.

3.0 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,


die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

4.0 Die Geltung der Satzung der Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e.V. (GHA)
für diejenigen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, die
gleichzeitig Mitglieder der genannten Gesellschaft sind, bleibt durch die vorliegende Satzung
unberührt.

4.1 Gleiches gilt für die Satzungen von gemeinnützig anerkannten wissenschaftlichen
Ländergesellschaften für Allgemeinmedizin, deren Ziele mit denen der Deutschen Gesellschaft für
Allgemeinmedizin und Familienmedizin identisch sind.

§ 2: Mitgliedschaft

1.0 Ordentliches Mitglied kann jede/r Arzt/Ärztin sowie jede/r in der allgemeinmedizinischen
Forschung und Lehre tätige Wissenschaftler/in, Studierende sowie wissenschaftlich interessierte
Medizinische Fachangestellte werden, der/die sich der Aufgabe und dem Ziel der Gesellschaft
verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt.

1.1 Mitglieder der "Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e.V." werden mit ihrem
Eintritt in diese Vereinigung zugleich Mitglieder der "Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und
Familienmedizin (DEGAM) e.V.“.

1.2 Ordentliche Mitglieder von wissenschaftlichen Ländergesellschaften für Allgemeinmedizin gemäß
§ 1 Abs. 4.1 werden mit ihrem Eintritt in diese Gesellschaften zugleich ordentliche Mitglieder der
"Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.".

2.0 Freunde und Förderer der Aufgaben und Ziele der Gesellschaf können als außerordentliche
Mitglieder aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder können auch Organisationen sein. Über
die Aufnahme entscheidet das Gesamtpräsidium. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1.

3.0 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtpräsidiums durch die
Mitgliederversammlung bestimmt.

3.1 Ehemalige Präsidenten/innen können auf Vorschlag des Gesamtpräsidiums durch die
Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode als Pastpräsidenten/innen bestimmt werden.
Wiederwahlen sind möglich. Pastpräsidenten/innen können im Auftrag des Gesamtpräsidiums, und in
Abstimmung mit diesem, bestimmte themenbezogene Aufgaben innerhalb und außerhalb der
Gesellschaft übernehmen.


§ 3: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1.0 den Tod

2.0 Austritt. Dieser muss gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium schriftlich unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.

3.0 Ausschluss durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtpräsidiums, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.0 Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, Anträge an
das geschäftsführende Präsidium und an die Mitgliederversammlung zu stellen, soweit sie Aufgabe
und Ziel der Gesellschaft betreffen.

2.0 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und das Ziel der
Gesellschaft zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu
leisten. Das geschäftsführende Präsidium ist berechtigt, mit beitretenden Organisationen gem. § 2.2
einen Beitrag zu vereinbaren.

Die Beiträge sind jeweils zum Anfang des Jahres, spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
zu zahlen.

§ 5: Organe der Gesellschaft

1. Die Mitgliederversammlung

2. Das Gesamtpräsidium, bestehend aus

2.1 dem geschäftsführenden Präsidium und

2.2 den Sektionssprechern/innen.


§ 6: Mitgliederversammlung

1.0 Das geschäftsführende Präsidium beruft einmal im Jahr durch Rundschreiben eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Ort und Zeit der Einberufung sowie die Tagesordnung sind den
Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung soll
während der wissenschaftlichen Jahrestagung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann als
Präsenzveranstaltung, Tele-Präsenz oder im Hybrid-Format stattfinden, über den Modus entscheidet
das geschäftsführende Präsidium. Die Mitglieder sind hierüber rechtzeitig zu informieren.

2.0 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Präsidium mit einer
Einladungsfrist von 14 Tagen durch Rundschreiben einberufen werden, wenn sie von mindestens 10
% der Mitglieder beantragt wird.

3.0 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

3.1 Wahl des Gesamtpräsidiums und der Kassenprüfer.

3.2 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresschlussberichtes sowie des Berichtes der
Kassenprüfer und Entlastung des Gesamtpräsidiums.

3.3 Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, vergleiche
hierzu § 4 Absatz 2.0.

3.4 Beschlüsse über die Verleihung der Pastpräsidentschaft, Ehrenpräsidentschaft oder der
Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Gesamtpräsidiums.

3.5 Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Gesamtpräsidiums.

3.6 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

4.0 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
Sind weniger als 20 Mitglieder anwesend, ist am gleichen Tage eine zweite Versammlung anzusetzen,
die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf wird im Einladungsrundschreiben hingewiesen. Bei nicht
beschlussfähiger Versammlung kann das geschäftsführende Präsidium wichtige Anträge auch durch
eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitglieder entscheiden lassen.

4.1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

5.0 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 7: Das Gesamtpräsidium

I. Das geschäftsführende Präsidium

1.0 Das geschäftsführende Präsidium führt als Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft und fördert
die Aufgaben und Ziele in jeder Weise.

2.0 Das geschäftsführende Präsidium besteht aus

- Präsident/in

- zwei Vizepräsidenten/innen

- Schatzmeister/in

- drei Beisitzern/innen

3.0 Der/die Präsident/in vertritt die Gesellschaft, im Verhinderungsfall eine/r der Vizepräsidenten/innen
oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums. Der Verhinderungsfall braucht nach
außen nicht nachgewiesen werden.

4.0 Gegen Beschlüsse, zum jährlichen Finanzplan sowie gegen Beschlüsse zu davon abweichenden
Ausgaben, die 1.000,00 Euro im Einzelfall übersteigen, kann der/die Schatzmeister/in Einspruch
erheben, wenn er/sie bei der Beschlussfassung nicht anwesend war. Der Einspruch muss binnen drei
Wochen nach Zustellung des Protokolls erfolgen, er hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch
entscheidet das geschäftsführende Präsidium.

4.1 In Finanzfragen ist sowohl der/die Schatzmeister/in als auch der/die Präsident/in, im
Verhinderungsfall ein/e Vizepräsident/in zeichnungsberechtigt. Das geschäftsführende Präsidium kann
eines seiner Mitglieder als Vertreter für den/die Schatzmeister/in beauftragten.

5.0 Das geschäftsführende Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Präsidiums im Amt. Die Neuwahl
findet drei Jahre nach der letzten Wahl statt. Eine vorher notwendige Neuwahl einzelner
Präsidiumsmitglieder hat auf diesen Zeitraum keinen Einfluss. Der/die Präsident/in kann nur einmal
wiedergewählt werden. Die Wahl von Präsident/in, Vizepräsidenten/innen und Schatzmeister/in muss
in getrennten, geheimen Wahlgängen erfolgen.

5.1 Zum/r Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhält. Enthaltungen zählen nicht. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet bei


mehreren Bewerbern/innen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten
Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hat sich im ersten Wahlgang nur ein/e
Kandidat/in zur Wahl gestellt und hat diese/r nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereint, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der/die Kandidatin, auf den/die die meisten
Stimmen entfallen, gewählt ist.

Bei der Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder sind die Bewerber/innen mit den meisten Stimmen
gewählt; gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen, schließlich entscheidet das Los.

6.0 Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

6.1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums werden von dem/der Präsidenten/in
beziehungsweise einem/r der Vizepräsidenten/innen oder in dessen/deren Auftrag durch die
Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Sitzungen und
Beschlussfassungen des geschäftsführenden Präsidiums können auch schriftlich, in Tele-Präsenz
oder im Hybrid-Modus erfolgen, über den Modus entscheidet der/die Präsident/in. Über den Modus ist
rechtzeitig zu informieren.

7.0 Über die Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das nach Genehmigung durch das
geschäftsführende Präsidium von dem/der Präsidenten/in zu unterschreiben ist.

8.0 Der/die Schatzmeister/in sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und für eine geordnete
Haushalts- und Buchführung. Er/Sie erstellt die der Mitgliederversammlung vorzulegende
Jahresabrechnung.

9.0 Der Verein kann pauschale Aufwandsentschädigungen sowie angemessene Vergütungen an
Präsidiumsmitglieder zahlen.

10.0 Das geschäftsführende Präsidium kann Beauftragte für besondere Aufgaben (Sonderbeauftragte)
benennen.

II. Die Sektionssprecher/innen

1.0 Die Sektionen beschäftigen sich mit den ihnen obliegenden eigenen Themen und bilden
Untergruppierungen der Gesellschaft. Die Sitzungen der Sektionen bzw. Arbeitsgruppen finden
mindestens einmal jährlich auf dem DEGAM-Kongress statt.


2.0 Die Mitgliederversammlung beschließt die Bildung neuer sowie die Auflösung bestehender
Sektionen auf Vorschlag aus dem Gesamtpräsidium. Es werden mindestens fünf und höchstens
dreizehn Sektionen gebildet.

2.1 Eine Sektion ist nur wirksam gegründet, wenn mit der Gründung ein/e Sektionssprecher/in und
dessen/deren Stellvertreter/in gewählt wird.

3.0 Die Sektionssprecher/innen repräsentieren die Sektionen in der DEGAM.

3.1 Die Sektionssprecher/innen entscheiden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Präsidium (als
Gesamtpräsidium) insbesondere in folgenden Gebieten:

- Abstimmungen über Leitlinien
- Vorschläge zur inhaltlichen Ausrichtung der DEGAM
- Vorschläge zur inhaltlichen Ausrichtung, Neuschaffung, Auflösung oder Zusammenfassung von
Sektionen und Arbeitsgruppen
- Positionspapiere der DEGAM.

3.2 Im Übrigen können die Sektionssprecher/innen Vorschläge in das geschäftsführende Präsidium
einbringen und berichten dem geschäftsführenden Präsidium.

4.0 Jede/r Sprecher/in einer Sektion hat eine/n Stellvertreter/in, der/die ihn/sie im Falle einer
Verhinderung bei den Sitzungen des Gesamtpräsidiums vertritt.

5.0 Die Sektionssprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Sektionssprecher/innen im
Amt. Die Neuwahl findet drei Jahre nach der letzten Wahl statt. Eine vorher notwendige Neuwahl
einzelner
Sektionssprecher/innen oder deren Stellvertreter/innen hat auf diesen Zeitraum keinen Einfluss.

5.1 Die Kandidaten/innen für die Positionen der Sektionssprecher/innen und ihrer Stellvertreter/innen
werden der DEGAM-Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag von einem/r oder
mehreren Kandidaten/innen sollte auf einer Abstimmung in einer Sektions-Mitgliederversammlung
basieren. Kandidaten/innen können aber auch aus der Mitgliederversammlung benannt werden.

5.2 Bei der Wahl der Sektionssprecher/innen und ihrer Stellvertreter/innen sind die Bewerber/innen mit
den meisten Stimmen gewählt, gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen, schließlich
entscheidet das Los.

6.0 Die Sitzungen der Sektionssprecher/innen werden gemeinsam mit dem geschäftsführenden
Präsidium als Sitzungen des Gesamtpräsidiums abgehalten und durch den/die Präsidenten/in


beziehungsweise eine/n Vizepräsidenten/in oder in dessen/deren Auftrag durch die Geschäftsstelle
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Es finden jährlich mindestens vier Sitzungen des
Gesamtpräsidiums statt. Die Stellvertreter/innen der Sektionssprecher/innen können an den Sitzungen
des Gesamtpräsidiums teilnehmen.

6.1 Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des
geschäftsführenden Präsidiums und mindestens zwei Drittel aller Sektionssprecher/innen oder deren
Vertreter/innen anwesend sind. Jede Sektion hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

6.2 Die Sitzungen des Gesamtpräsidiums werden von dem/der Präsidenten/in beziehungsweise
einem/r der Vizepräsidenten/innen oder in dessen/deren Auftrag durch die Geschäftsstelle mit einer
Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Sitzungen und Beschlussfassungen des
Gesamtpräsidiums können auch schriftlich, in Tele-Präsenz oder im Hybrid-Modus erfolgen, über den
Modus entscheidet der/die Präsident/in. Über den Modus ist rechtzeitig zu informieren.

6.3 Über die Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das nach Genehmigung durch das
Gesamtpräsidium von dem/der Präsidenten/in zu unterschreiben ist.

6.4 Zu den Sitzungen des Gesamtpräsidiums werden der/die Vertreter/in der Ländergesellschaft
(SGAM) und der Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e.V. (GHA) als Gäste
eingeladen. Es können weitere Gäste, insbesondere Vertretungen von JADE (Junge
Allgemeinmedizin Deutschland) und des Deutschen Hausärzteverbands e.V. eingeladen werden.

§ 8: Kassenprüfung

1.0 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die
Wahl der Kassenprüfer/innen kann offen erfolgen. Gewählt sind die Bewerber/innen mit den meisten
Stimmen.

2.0 Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer/innen der
Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9: Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der zur Auflösung führende Beschluss bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.


§ 10 Vermögensverwendung bei Auflösung

1.0 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
die "Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e V", die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2.0 Existiert die "Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e. V." in dem im
vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr oder ist ihr steuerbegünstigter Zweck bis
dahin entfallen, so sind Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Gesellschaft
bei ihrer Auflösung zu fassen, die erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

§ 11: Übergangsvorschrift

1.0 Die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.09.2021 wird zu den
nächsten regelmäßigen Neuwahlen in der Mitgliederversammlung der DEGAM im Jahr 2022
umgesetzt.

2.0 Bis dahin gelten die Regelungen der Satzung in der Fassung des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 21.10.2020 fort.

3.0 Bis zu den Neuwahlen im Jahr 2022 bleibt das im Jahr 2019 auf Grundlage der Satzung in der
Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.09.2015 (zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.10.2020) gewählte bestehende Präsidium im Amt.

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