Satzung

Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 16.09.2021, Satzungsänderung Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.

§ 1: Name, Zweck und Sitz

1.0 Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.“. Seine englische Bezeichnung ist: "German Society of General Practice and Family Medicine". Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die wissenschaftliche Gesellschaft der Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist die Förderung und Koordinierung von Lehre, Forschung, Weiterbildung, Berufsausübung und Fortbildung in der Allgemeinmedizin und Familienmedizin.

Ziel der Gesellschaft ist es, der Allgemeinmedizin und Familienmedizin in Forschung, Lehre und Praxis die ihr zukommende Bedeutung zu verschaffen. Zur Verfolgung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Arbeitskreise bzw. Kommissionen einrichten.

2.0 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft, Lehre und Forschung sowie Berufsbildung (Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung). Diesen Satzungszweck verwirklicht sie insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch Förderung wissenschaftlicher Arbeit.

3.0 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.0 Die Geltung der Satzung der Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e.V. (GHA) für diejenigen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, die gleichzeitig Mitglieder der genannten Gesellschaft sind, bleibt durch die vorliegende Satzung unberührt.

4.1 Gleiches gilt für die Satzungen von gemeinnützig anerkannten wissenschaftlichen Ländergesellschaften für Allgemeinmedizin, deren Ziele mit denen der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin identisch sind.

§ 2: Mitgliedschaft

1.0 Ordentliches Mitglied kann jede/r Arzt/Ärztin sowie jede/r in der allgemeinmedizinischen Forschung und Lehre tätige Wissenschaftler/in, Studierende sowie wissenschaftlich interessierte Medizinische Fachangestellte werden, der/die sich der Aufgabe und dem Ziel der Gesellschaft verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt.

1.1 Mitglieder der "Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e.V." werden mit ihrem Eintritt in diese Vereinigung zugleich Mitglieder der "Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.“.

1.2 Ordentliche Mitglieder von wissenschaftlichen Ländergesellschaften für Allgemeinmedizin gemäß § 1 Abs. 4.1 werden mit ihrem Eintritt in diese Gesellschaften zugleich ordentliche Mitglieder der "Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.".

2.0 Freunde und Förderer der Aufgaben und Ziele der Gesellschaft können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder können auch Organisationen sein. Über die Aufnahme entscheidet das Gesamtpräsidium. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1.

3.0 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtpräsidiums durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

3.1 Ehemalige Präsidenten/innen können auf Vorschlag des Gesamtpräsidiums durch die Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode als Pastpräsidenten/innen bestimmt werden.
Wiederwahlen sind möglich. Pastpräsidenten/innen können im Auftrag des Gesamtpräsidiums, und in Abstimmung mit diesem, bestimmte themenbezogene Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gesellschaft übernehmen.

§ 3: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1.0 den Tod

2.0 Austritt. Dieser muss gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.

3.0 Ausschluss durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtpräsidiums, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.0 Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, Anträge an das geschäftsführende Präsidium und an die Mitgliederversammlung zu stellen, soweit sie Aufgabe und Ziel der Gesellschaft betreffen.

2.0 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und das Ziel der Gesellschaft zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Das geschäftsführende Präsidium ist berechtigt, mit beitretenden Organisationen gem. § 2.2 einen Beitrag zu vereinbaren.

Die Beiträge sind jeweils zum Anfang des Jahres, spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 5: Organe der Gesellschaft

1. Die Mitgliederversammlung

2. Das Gesamtpräsidium, bestehend aus

2.1 dem geschäftsführenden Präsidium und

2.2 den Sektionssprechern/innen.

§ 6: Mitgliederversammlung

1.0 Das geschäftsführende Präsidium beruft einmal im Jahr durch Rundschreiben eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Ort und Zeit der Einberufung sowie die Tagesordnung sind den
Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung soll
während der wissenschaftlichen Jahrestagung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann als
Präsenzveranstaltung, Tele-Präsenz oder im Hybrid-Format stattfinden, über den Modus entscheidet
das geschäftsführende Präsidium. Die Mitglieder sind hierüber rechtzeitig zu informieren.

2.0 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Präsidium mit einer
Einladungsfrist von 14 Tagen durch Rundschreiben einberufen werden, wenn sie von mindestens 10
% der Mitglieder beantragt wird.

3.0 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

3.1 Wahl des Gesamtpräsidiums und der Kassenprüfer.

3.2 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresschlussberichtes sowie des Berichtes der
Kassenprüfer und Entlastung des Gesamtpräsidiums.

3.3 Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, vergleiche
hierzu § 4 Absatz 2.0.

3.4 Beschlüsse über die Verleihung der Pastpräsidentschaft, Ehrenpräsidentschaft oder der
Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Gesamtpräsidiums.

3.5 Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Gesamtpräsidiums.

3.6 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

4.0 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 20 Mitglieder anwesend, ist am gleichen Tage eine zweite Versammlung anzusetzen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf wird im Einladungsrundschreiben hingewiesen. Bei nicht beschlussfähiger Versammlung kann das geschäftsführende Präsidium wichtige Anträge auch durch eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitglieder entscheiden lassen.

4.1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

5.0 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7: Das Gesamtpräsidium

I. Das geschäftsführende Präsidium

1.0 Das geschäftsführende Präsidium führt als Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft und fördert die Aufgaben und Ziele in jeder Weise.

2.0 Das geschäftsführende Präsidium besteht aus

- Präsident/in

- zwei Vizepräsidenten/innen

- Schatzmeister/in

- drei Beisitzern/innen

3.0 Der/die Präsident/in vertritt die Gesellschaft, im Verhinderungsfall eine/r der Vizepräsidenten/innen oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums. Der Verhinderungsfall braucht nach außen nicht nachgewiesen werden.

4.0 Gegen Beschlüsse, zum jährlichen Finanzplan sowie gegen Beschlüsse zu davon abweichenden Ausgaben, die 1.000,00 Euro im Einzelfall übersteigen, kann der/die Schatzmeister/in Einspruch erheben, wenn er/sie bei der Beschlussfassung nicht anwesend war. Der Einspruch muss binnen drei Wochen nach Zustellung des Protokolls erfolgen, er hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das geschäftsführende Präsidium.

4.1 In Finanzfragen ist sowohl der/die Schatzmeister/in als auch der/die Präsident/in, im Verhinderungsfall ein/e Vizepräsident/in zeichnungsberechtigt. Das geschäftsführende Präsidium kann eines seiner Mitglieder als Vertreter für den/die Schatzmeister/in beauftragten.

5.0 Das geschäftsführende Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Präsidiums im Amt. Die Neuwahl findet drei Jahre nach der letzten Wahl statt. Eine vorher notwendige Neuwahl einzelner Präsidiumsmitglieder hat auf diesen Zeitraum keinen Einfluss. Der/die Präsident/in kann nur einmal wiedergewählt werden. Die Wahl von Präsident/in, Vizepräsidenten/innen und Schatzmeister/in muss in getrennten, geheimen Wahlgängen erfolgen.

5.1 Zum/r Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen zählen nicht. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet bei mehreren Bewerbern/innen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hat sich im ersten Wahlgang nur ein/e Kandidat/in zur Wahl gestellt und hat diese/r nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der/die Kandidatin, auf den/die die meisten Stimmen entfallen, gewählt ist.

Bei der Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder sind die Bewerber/innen mit den meisten Stimmen gewählt; gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen, schließlich entscheidet das Los.

6.0 Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

6.1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums werden von dem/der Präsidenten/in beziehungsweise einem/r der Vizepräsidenten/innen oder in dessen/deren Auftrag durch die Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Sitzungen und Beschlussfassungen des geschäftsführenden Präsidiums können auch schriftlich, in Tele-Präsenz oder im Hybrid-Modus erfolgen, über den Modus entscheidet der/die Präsident/in. Über den Modus ist rechtzeitig zu informieren.

7.0 Über die Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das nach Genehmigung durch das geschäftsführende Präsidium von dem/der Präsidenten/in zu unterschreiben ist.

8.0 Der/die Schatzmeister/in sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und für eine geordnete Haushalts- und Buchführung. Er/Sie erstellt die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresabrechnung.

9.0 Der Verein kann pauschale Aufwandsentschädigungen sowie angemessene Vergütungen an Präsidiumsmitglieder zahlen.

10.0 Das geschäftsführende Präsidium kann Beauftragte für besondere Aufgaben (Sonderbeauftragte) benennen.

II. Die Sektionssprecher/innen

1.0 Die Sektionen beschäftigen sich mit den ihnen obliegenden eigenen Themen und bilden Untergruppierungen der Gesellschaft. Die Sitzungen der Sektionen bzw. Arbeitsgruppen finden mindestens einmal jährlich auf dem DEGAM-Kongress statt.


2.0 Die Mitgliederversammlung beschließt die Bildung neuer sowie die Auflösung bestehender Sektionen auf Vorschlag aus dem Gesamtpräsidium. Es werden mindestens fünf und höchstens dreizehn Sektionen gebildet.

2.1 Eine Sektion ist nur wirksam gegründet, wenn mit der Gründung ein/e Sektionssprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in gewählt wird.

3.0 Die Sektionssprecher/innen repräsentieren die Sektionen in der DEGAM.

3.1 Die Sektionssprecher/innen entscheiden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Präsidium (als Gesamtpräsidium) insbesondere in folgenden Gebieten:

- Abstimmungen über Leitlinien
- Vorschläge zur inhaltlichen Ausrichtung der DEGAM
- Vorschläge zur inhaltlichen Ausrichtung, Neuschaffung, Auflösung oder Zusammenfassung von Sektionen und Arbeitsgruppen
- Positionspapiere der DEGAM.

3.2 Im Übrigen können die Sektionssprecher/innen Vorschläge in das geschäftsführende Präsidium einbringen und berichten dem geschäftsführenden Präsidium.

4.0 Jede/r Sprecher/in einer Sektion hat eine/n Stellvertreter/in, der/die ihn/sie im Falle einer Verhinderung bei den Sitzungen des Gesamtpräsidiums vertritt.

5.0 Die Sektionssprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Sektionssprecher/innen im Amt. Die Neuwahl findet drei Jahre nach der letzten Wahl statt. Eine vorher notwendige Neuwahl einzelner Sektionssprecher/innen oder deren Stellvertreter/innen hat auf diesen Zeitraum keinen Einfluss.

5.1 Die Kandidaten/innen für die Positionen der Sektionssprecher/innen und ihrer Stellvertreter/innen werden der DEGAM-Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Dieser Vorschlag von einem/r oder mehreren Kandidaten/innen sollte auf einer Abstimmung in einer Sektions-Mitgliederversammlung basieren. Kandidaten/innen können aber auch aus der Mitgliederversammlung benannt werden.

5.2 Bei der Wahl der Sektionssprecher/innen und ihrer Stellvertreter/innen sind die Bewerber/innen mit den meisten Stimmen gewählt, gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen, schließlich entscheidet das Los.

6.0 Die Sitzungen der Sektionssprecher/innen werden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Präsidium als Sitzungen des Gesamtpräsidiums abgehalten und durch den/die Präsidenten/in beziehungsweise eine/n Vizepräsidenten/in oder in dessen/deren Auftrag durch die Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Es finden jährlich mindestens vier Sitzungen des Gesamtpräsidiums statt. Die Stellvertreter/innen der Sektionssprecher/innen können an den Sitzungen des Gesamtpräsidiums teilnehmen.

6.1 Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und mindestens zwei Drittel aller Sektionssprecher/innen oder deren Vertreter/innen anwesend sind. Jede Sektion hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

6.2 Die Sitzungen des Gesamtpräsidiums werden von dem/der Präsidenten/in beziehungsweise einem/r der Vizepräsidenten/innen oder in dessen/deren Auftrag durch die Geschäftsstelle mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Sitzungen und Beschlussfassungen des Gesamtpräsidiums können auch schriftlich, in Tele-Präsenz oder im Hybrid-Modus erfolgen, über den Modus entscheidet der/die Präsident/in. Über den Modus ist rechtzeitig zu informieren.

6.3 Über die Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das nach Genehmigung durch das Gesamtpräsidium von dem/der Präsidenten/in zu unterschreiben ist.

6.4 Zu den Sitzungen des Gesamtpräsidiums werden der/die Vertreter/in der Ländergesellschaft (SGAM) und der Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e.V. (GHA) als Gäste eingeladen. Es können weitere Gäste, insbesondere Vertretungen von JADE (Junge Allgemeinmedizin Deutschland) und des Deutschen Hausärzteverbands e.V. eingeladen werden.

§ 8: Kassenprüfung

1.0 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Wahl der Kassenprüfer/innen kann offen erfolgen. Gewählt sind die Bewerber/innen mit den meisten Stimmen.

2.0 Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9: Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der zur Auflösung führende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 10 Vermögensverwendung bei Auflösung

1.0 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die "Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e V", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2.0 Existiert die "Gesellschaft der Hochschullehrer für Allgemeinmedizin e. V." in dem im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkt nicht mehr oder ist ihr steuerbegünstigter Zweck bis dahin entfallen, so sind Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Gesellschaft bei ihrer Auflösung zu fassen, die erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

§ 11: Übergangsvorschrift

1.0 Die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.09.2021 wird zu den nächsten regelmäßigen Neuwahlen in der Mitgliederversammlung der DEGAM im Jahr 2022 umgesetzt.

2.0 Bis dahin gelten die Regelungen der Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21.10.2020 fort.

3.0 Bis zu den Neuwahlen im Jahr 2022 bleibt das im Jahr 2019 auf Grundlage der Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.09.2015 (zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.10.2020) gewählte bestehende Präsidium im Amt.

Die aktuelle Satzung können Sie hier runterladen.